Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Arbeitnehmerüberlassung

AW Personal GmbH & Co. KG
Johanniterstraße 5
72160 Horb am Neckar

Telefon: +49 (0) 7451 539138-0
E-Mail: mail@aw-personal.de

– nachfolgend Auftragnehmer


1. Geltungsbereich

Für sämtliche von der AW Personal GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Nadja Krebs und Semir Serifovic, Johanniterstraße 5, 72160 Horb am Neckar, Telefon +49 (0)7451 539138-0, E-Mail mail@aw-personal.de, geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

Im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Vorrang. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


2. Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Der Auftragnehmer besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG.

Der Auftraggeber erkennt an, dass die Überlassung von Arbeitnehmern ausschließlich auf Grundlage eines wirksam geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages erfolgt.


3. Tarifbindung und Gleichstellungsgrundsatz

Die Arbeitsverhältnisse der vom Auftragnehmer überlassenen Arbeitnehmer unterliegen den jeweils gültigen Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP) und den Gewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).

Der Auftraggeber erkennt an, dass aufgrund dieser Tarifbindung vom gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay) abgewichen werden kann.

Unabhängig davon gilt Equal Pay spätestens nach neun Monaten ununterbrochenem Einsatz beim selben Auftraggeber, sofern kein einschlägiger Branchenzuschlagstarifvertrag Anwendung findet.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle zur Einhaltung dieser gesetzlichen und tariflichen Verpflichtungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Hierzu gehören insbesondere Angaben über:

  • Arbeitsentgelte vergleichbarer Arbeitnehmer
  • Zuschläge und Zulagen
  • Sonderzahlungen
  • Arbeitszeitregelungen
  • sonstige geldwerte Vorteile

Der Auftraggeber sichert zu, dass diese Angaben vollständig und zutreffend sind.

Sollten aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben Nachforderungen entstehen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von entsprechenden Ansprüchen frei.


4. Überlassungshöchstdauer

Die gesetzliche Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG beträgt grundsätzlich 18 aufeinanderfolgende Monate.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Einsatzdauer der überlassenen Arbeitnehmer zu überwachen und den Auftragnehmer rechtzeitig über drohende Überschreitungen zu informieren.

Unterbrechungen von mehr als drei Monaten führen zu einem Neubeginn der Frist.

Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, den Auftragnehmer über vorherige Einsätze des Arbeitnehmers im Unternehmen oder bei verbundenen Unternehmen zu informieren.


5. Arbeitsrechtliche Stellung der überlassenen Arbeitnehmer

Der Auftragnehmer ist Arbeitgeber der überlassenen Arbeitnehmer.

Durch die Überlassung entsteht kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem überlassenen Arbeitnehmer.

Während des Einsatzes im Betrieb des Auftraggebers unterliegt der Arbeitnehmer dessen arbeitsbezogenem Weisungsrecht.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer nur mit Tätigkeiten zu betrauen, die seiner Qualifikation entsprechen.


6. Arbeitsschutz und Fürsorgepflichten

Der Auftraggeber übernimmt während des Einsatzes die Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutz.

Er verpflichtet sich insbesondere:

  • die gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten
  • eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen
  • den Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme zu unterweisen
  • notwendige persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen
  • die gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften einzuhalten.

Arbeitsunfälle sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach vorheriger Abstimmung die Arbeitsplätze der überlassenen Arbeitnehmer zu besichtigen.


7. Streik und Arbeitskampf

Der Einsatz von Leiharbeitnehmern in bestreikten Betrieben richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer über bestehende oder drohende Arbeitskämpfe unverzüglich zu informieren.

Leiharbeitnehmer dürfen nicht als Ersatz für streikende Arbeitnehmer eingesetzt werden.


8. Austausch von Arbeitnehmern

Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Arbeitnehmer zurückzuweisen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein solcher Grund liegt insbesondere vor bei:

  • mangelnder fachlicher Eignung
  • schwerwiegenden Pflichtverletzungen.

Die Gründe sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeitnehmer aus organisatorischen Gründen durch fachlich gleichwertige Arbeitnehmer zu ersetzen.


9. Vergütung und Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der vereinbarten Verrechnungssätze.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Abrechnung erfolgt auf Basis der vom Arbeitnehmer erfassten und vom Auftraggeber bestätigten Arbeitszeiten.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Stundennachweise zeitnah zu prüfen und zu bestätigen.

Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.


10. Anpassung der Verrechnungssätze

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verrechnungssätze anzupassen, wenn sich insbesondere ändern:

  • Tarifentgelte der Zeitarbeitsbranche
  • Branchenzuschläge
  • gesetzliche Mindestlöhne
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • sonstige gesetzliche Rahmenbedingungen.

Die Anpassung erfolgt angemessen entsprechend der Kostensteigerung.


11. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei:

  • Vorsatz
  • grober Fahrlässigkeit
  • Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Für Schäden, die durch das Verhalten überlassener Arbeitnehmer im Betrieb des Auftraggebers entstehen, haftet der Auftragnehmer nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Auswahlverschulden.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.


12. Übernahme von Arbeitnehmern / Vermittlungsprovision (Direktvermittlung)

Kommt zwischen dem Auftraggeber und einem überlassenen Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zustande, entsteht eine Vermittlungsprovision. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung zustande kommt. Die Höhe der Vermittlungsprovision richtet sich nach der Dauer der Überlassung und der vereinbarten Vergütung des übernommenen Arbeitnehmers:


Einsatzdauer
: Ohne vorherige Überlassung

Provision: 2,5 Bruttomonatsgehälter des übernommenen Arbeitnehmers oder alternativ 25 % des Bruttojahresgehalts, je nach Vereinbarung


Einsatzdauer
: Bis 3 Monate Überlassung

Provision: 2 Bruttomonatsgehälter


Einsatzdauer
: Bis 6 Monate Überlassung

Provision: 1,5 Bruttomonatsgehälter


Einsatzdauer
: Bis 9 Monate Überlassung

Provision: 1 Monatsgehalt


Einsatzdauer
: Bis 12 Monate Überlassung

Provision: 0,5 Monatsgehalt


Einsatzdauer
: Nach 12 Monaten

Provision: provisionsfrei

Berechnungsgrundlage ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonats- oder Bruttojahresgehalt einschließlich regelmäßig gewährter variabler Vergütungsbestandteile. Die Provision ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.

Eine provisionspflichtige Vermittlung liegt auch vor, wenn der überlassene Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung der Überlassung bei einem verbundenen Unternehmen des Auftraggebers, bei einem Subunternehmer des Auftraggebers, über einen anderen Personaldienstleister im Auftrag des Auftraggebers oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit für den Auftraggeber tätig wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, entsprechende Beschäftigungsaufnahmen unverzüglich mitzuteilen.


13. Vertragslaufzeit und Kündigung

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, läuft der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auf unbestimmte Zeit.

Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen zum Wochenende gekündigt werden.

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • Zahlungsverzug des Auftraggebers
  • Insolvenz des Auftraggebers
  • schwerwiegenden Vertragsverletzungen.


14. Aufrechnung und Abtretung

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.


15. Textform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).

Nebenabreden bestehen nicht.


16. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.


17. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


AW Personal GmbH & Co. KG
Horb am Neckar

Stand: März 2026

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